• "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr"
  • Verjährung zum 31.12.2014
  • Kfz-Schadenmanagement – alles im Griff?
Guten Tag liebe Leser,
ich freue mich Ihnen heute den aktuellen, ADLER INKASSO-NEWSLETTER 03/2014 zu präsentieren. Wie immer erhalten Sie nützliche Tipps und wichtige Informationen.
"Gesetz zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr"
Das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ ist am 29.07.2014 in Kraft getreten.

1.
Es enthält Regelungen zu maximalen Zahlungs- und Abnahmefristen sowohl bei Geschäften an denen kein Verbraucher beteiligt ist als auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand. Die Möglichkeit im Geschäftsverkehr Vereinbarungen über abschließende Zahlungsfristen bei Entgeltforderungen oder Abnahmefristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie durch Individualabreden zu treffen, sind durch die neu eingeführten §§ 271a BGB und 308 Nr. 1a und Nr. 1b BGB beschränkt worden.

Klauseln, die in den AGB längere Zahlungsziele oder Abnahmefristen vorsehen, werden im Zweifel als unangemessen betrachtet. So dürfen nicht mehr als 30 Tage für die Begleichung von Entgeltforderungen oder mehr als 15 Tage für die Überprüfung und Abnahme von Gegenleistungen vorgesehen werden (§ 308 Nr. 1a und Nr. 1b BGB).

Eine Individualvereinbarung, nach welcher der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung von bis zu 60 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung verlangen kann, ist grundsätzlich wirksam. Vereinbart der Gläubiger allerdings mit dem Schuldner, dass er sich für die Erfüllung der Entgeltforderung mehr als 60 Tage nach Erhalt der Gegenleistung Zeit lassen kann, unterliegt diese Regelung der gerichtlichen Prüfung. Sie ist nur dann wirksam, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist (§ 271a BGB). Bei öffentlichen Auftraggebern wird die Frist auf 30 Tage verkürzt und jegliche – auch individuelle – Vereinbarung von mehr als 60 Tagen für unwirksam erklärt. Zahlungsfristen von Abschlags- und Ratenzahlungen werden von den Regelungen der §§ 271a BGB und 308 Nr. 1a und Nr. 1b BGB allerdings nicht berührt.

2.
Auch die Frist für Überprüfungen oder Abnahmen durch Individualvereinbarungen darf nicht über einen Zeitraum von über 30 Tagen erstreckt werden, sofern dies grob unbillig wäre. Abnahme ist dabei nicht im Sinne der Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht zu verstehen, sondern im Sinne von übergeben, § 271a Abs. 3 BGB.

3.
Kommt außerdem der Schuldner, der kein Verbraucher ist, mit seiner vertraglichen Leistung, einer Abschlags- oder Ratenzahlung in Verzug, kann der Gläubiger eine Aufwandspauschale von 40 € geltend machen. Diese Pauschale muss sich der Gläubiger allerdings auf die späteren Rechtsverfolgungskosten anrechnen lassen, § 288 Abs. 5 BGB.

Der in § 288 Abs. 2 BGB geregelte gesetzliche Verzugszins für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung wird um einen Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.

4.
Zu beachten ist: Diese neuen Regelungen sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 29. Juli 2014 entstanden sind (Artikel 229, § 34 EGBGB). Bestehende Dauerschuldverhältnisse – wozu auch Rahmenverträge gehören können – müssen bis spätestens 1. Juli 2016 den neuen Vorgaben angepasst werden.
Verjährung zum 31.12.2014

Grundsätzlich gilt: Ansprüche aus dem Jahr 2011, deren Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat, sind bis 31.12.2014, 24:00 Uhr unverjährt und ab dem 01.01.2015, 0:00 Uhr verjährt.
Handlungsempfehlung: Um Ihre unbezahlten Forderungen schnell und effektiv unter Beachtung der vielfältigen gesetzlichen Regelungen durchzusetzen, bietet es sich an, die Hilfe eines professionellen und erfahrenen Inkassodienstleisters in Anspruch zu nehmen. Gerade mit Blick auf das bevorstehende Jahresende sollten Gläubiger rechtzeitig prüfen, ob sich in ihrer Buchhaltung noch offene Forderungen befinden, deren Verjährung droht.

KFZ-Schadenmanagement – alles im Griff?

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