|
|
-
"Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr"
-
Verjährung zum 31.12.2014
-
Kfz-Schadenmanagement – alles im Griff?
|
|
Guten Tag liebe Leser,
|
ich
freue mich Ihnen heute den aktuellen, ADLER INKASSO-NEWSLETTER 03/2014
zu präsentieren. Wie immer erhalten Sie nützliche Tipps und wichtige
Informationen.
|
|
|
|
|
"Gesetz zur Bekämpfung von
Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr"
|
|
|
Das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ ist am 29.07.2014 in Kraft getreten.
1.
Es enthält Regelungen zu maximalen Zahlungs- und Abnahmefristen sowohl bei Geschäften an denen kein Verbraucher beteiligt ist als auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand.
Die Möglichkeit im Geschäftsverkehr Vereinbarungen über abschließende
Zahlungsfristen bei Entgeltforderungen oder Abnahmefristen durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie durch Individualabreden zu
treffen, sind durch die neu eingeführten §§ 271a BGB und 308 Nr. 1a und
Nr. 1b BGB beschränkt worden.
Klauseln, die in den AGB längere Zahlungsziele oder Abnahmefristen
vorsehen, werden im Zweifel als unangemessen betrachtet. So dürfen
nicht mehr als 30 Tage für die Begleichung von Entgeltforderungen oder
mehr als 15 Tage für die Überprüfung und Abnahme von Gegenleistungen
vorgesehen werden (§ 308 Nr. 1a und Nr. 1b BGB).
Eine Individualvereinbarung, nach welcher der Gläubiger die Erfüllung
einer Entgeltforderung von bis zu 60 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung
verlangen kann, ist grundsätzlich wirksam. Vereinbart der Gläubiger
allerdings mit dem Schuldner, dass er sich für die Erfüllung der
Entgeltforderung mehr als 60 Tage nach Erhalt der Gegenleistung Zeit
lassen kann, unterliegt diese Regelung der gerichtlichen Prüfung. Sie
ist nur dann wirksam, wenn sie im Hinblick auf die Belange des
Gläubigers nicht grob unbillig ist (§ 271a BGB). Bei öffentlichen
Auftraggebern wird die Frist auf 30 Tage verkürzt und jegliche – auch
individuelle – Vereinbarung von mehr als 60 Tagen für unwirksam erklärt.
Zahlungsfristen von Abschlags- und Ratenzahlungen werden von
den Regelungen der §§ 271a BGB und 308 Nr. 1a und Nr. 1b BGB allerdings
nicht berührt.
2.
Auch die Frist für Überprüfungen oder Abnahmen durch
Individualvereinbarungen darf nicht über einen Zeitraum von über 30
Tagen erstreckt werden, sofern dies grob unbillig wäre. Abnahme ist
dabei nicht im Sinne der Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht
zu verstehen, sondern im Sinne von übergeben, § 271a Abs. 3 BGB.
3.
Kommt außerdem der Schuldner, der kein Verbraucher ist, mit seiner
vertraglichen Leistung, einer Abschlags- oder Ratenzahlung in Verzug,
kann der Gläubiger eine Aufwandspauschale von 40 € geltend machen.
Diese Pauschale muss sich der Gläubiger allerdings auf die späteren
Rechtsverfolgungskosten anrechnen lassen, § 288 Abs. 5 BGB.
Der in § 288 Abs. 2 BGB geregelte gesetzliche Verzugszins für
Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung wird um einen Prozentpunkt
auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.
4.
Zu beachten ist: Diese neuen Regelungen sind auf Schuldverhältnisse
anzuwenden, die ab dem 29. Juli 2014 entstanden sind (Artikel 229, §
34 EGBGB). Bestehende Dauerschuldverhältnisse – wozu auch
Rahmenverträge gehören können – müssen bis spätestens 1. Juli 2016 den neuen Vorgaben angepasst werden.
|
|
|
|
Verjährung zum 31.12.2014
|
|
Grundsätzlich gilt: Ansprüche aus dem
Jahr 2011, deren Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 2011 zu laufen
begonnen hat, sind bis 31.12.2014, 24:00 Uhr unverjährt und ab dem
01.01.2015, 0:00 Uhr verjährt.
Handlungsempfehlung: Um Ihre unbezahlten Forderungen
schnell und effektiv unter Beachtung der vielfältigen gesetzlichen
Regelungen durchzusetzen, bietet es sich an, die Hilfe eines
professionellen und erfahrenen Inkassodienstleisters in Anspruch zu
nehmen. Gerade mit Blick auf das bevorstehende Jahresende sollten
Gläubiger rechtzeitig prüfen, ob sich in ihrer Buchhaltung noch offene
Forderungen befinden, deren Verjährung droht.
|
|
|
KFZ-Schadenmanagement – alles im Griff?
|
|
Informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich bei mir. Seit diesem Jahr haben wir in unserem Haus eine Abteilung zur Abwicklung von Kasko- und Haftpflichtschäden erfolgreich etabliert. Dies basiert auf einer engen Zusammenarbeit mit unseren Vertragsanwälten.
|
|
|
|
|
Exklusiv für unsere Partner und Mandanten
|
|
Kalender 2015: Unsere
neuen und druckfrischen Kalender für das Jahr 2015 sind
eingetroffen. Sichern Sie sich gleich ein Exemplar solange der
Vorrat reicht:
Rufen Sie uns an:
0661/90 238 – 0
oder bestellen Sie per Mail:
info@adler-inkasso.com.
|
|
|
|
|
|
|